ErwGr. 51

REG_2021_1173 · zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens für europäisches Hochleistungsrechnen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1488

Die zugewiesene Zugriffszeit für die Supercomputer sollte für öffentliche Nutzer kostenlos sein. Auch für private Nutzer sollte der Zugriff, der ihnen für ihre Anwendungen im Zusammenhang mit den durch „Horizont Europa“ oder das Programm „Digitales Europa“ geförderten Forschungs- und Innovationstätigkeiten gewährt wird, kostenlos sein, ebenso wie für geeignete private Innovationstätigkeiten von KMU. Diese Zuweisung von Zugriffszeit sollte in erster Linie auf offenen Aufforderungen zur Interessenbekundung beruhen, die vom Gemeinsamen Unternehmen veröffentlicht und von unabhängigen Sachverständigen bewertet werden. Mit Ausnahme von KMU-Nutzern, die private Innovationstätigkeiten durchführen, sollten alle Nutzer, die kostenlose Zugriffszeit für die Supercomputer des Gemeinsamen Unternehmens erhalten, einen Ansatz der offenen Wissenschaft verfolgen und die durch diesen Zugriff gewonnenen Erkenntnisse nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/695 verbreiten. Die Zuweisung von Zugriffszeit an Nutzer für andere wirtschaftliche Tätigkeiten außer private Innovationstätigkeiten von KMU (die unter einem besonderen Marktversagen leiden) sollte nutzungsabhängig auf der Grundlage von Marktpreisen erfolgen. Die Zuweisung von Zugriffszeit für solche wirtschaftlichen Tätigkeiten sollte zulässig, aber begrenzt sein, und der Verwaltungsrat sollte die Höhe des hierfür zu zahlenden Entgelts festlegen. Die Zugangsrechte sollten auf transparente Weise zugewiesen werden. Der Verwaltungsrat sollte besondere Regeln festlegen, nach denen gegebenenfalls für Initiativen, die von der Union als strategisch wichtig betrachtet werden, Zugriffszeit kostenlos und ohne Aufforderung zur Interessenbekundung gewährt werden kann. Derartige strategische Initiativen der Union sind beispielsweise: die Initiative „Destination Earth“ (Ziel Erde), die Leitinitiative „Human Brain Project“, die Initiative „Mindestens 1 Mio. Genome“ sowie die gemeinsamen europäischen Datenräume in Bereichen von öffentlichem Interesse, insbesondere der Gesundheitsdatenraum, die Exzellenzzentren für Hochleistungsrechnen, die nationalen Kompetenzzentren für Hochleistungsrechnen und die digitalen Innovationszentren.
Auf Verlangen der Union sollte das Gemeinsame Unternehmen vorübergehend oder dauerhaft Direktzugriffszeit für strategische Initiativen und bestehende oder künftige Anwendungsplattformen gewähren, welche die Union als unerlässlich betrachtet für die Erbringung gesundheitsbezogener oder anderer wesentlicher Unterstützungsdienste zum öffentlichen Wohl, für die Bewältigung von Not- und Krisensituationen oder für Einsatzfälle, die nach Ansicht der Union für ihre Sicherheit und Verteidigung unerlässlich sind. Dem Gemeinsamen Unternehmen sollte es gestattet werden, gewisse begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten zu gewerblichen Zwecken durchzuführen. Der Zugang sollte Nutzern mit Sitz, Niederlassung oder Standort in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm „Digitales Europa“ oder mit „Horizont Europa“ assoziierten Drittland gewährt werden. Die Zugangsrechte sollten jedem Nutzer auf gerechte und transparente Weise zugewiesen werden. Der Verwaltungsrat sollte für jeden Supercomputer die Zugangsrechte für den der Union zustehenden Anteil an der Zugriffszeit festlegen und überwachen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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