Art. 1

REG_2021_1203 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1706 hinsichtlich der Aufnahme autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse

Die Verordnung (EU) 2020/1706 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Zerteilen in Ringe und Zerschneiden in Streifen bei Materialien der KN-Codes 0307 43 35, 0307 43 91, 0307 43 92 und 0307 43 99;“
2.Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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