ErwGr. 4

REG_2021_1203 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1706 hinsichtlich der Aufnahme autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse

Hinzu kommt, dass die Zusatzprotokolle mit Island (3) und Norwegen (4), in denen Kontingente für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse vorgesehen sind, am 30. April 2021 ausgelaufen sind. Da die Verhandlungen über neue Kontingente vor Ablauf der Zusatzprotokolle nicht abgeschlossen waren, kann dies zu einer Knappheit an zollfreien Fischereierzeugnissen zur Verarbeitung in der Union führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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