ErwGr. 2

REG_2021_1203 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1706 hinsichtlich der Aufnahme autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse

Die Versorgung mit bestimmten Fischereierzeugnissen in der Union hängt gegenwärtig von Einfuhren aus Drittländern ab. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich die Abhängigkeit der Union von Einfuhren zur Deckung des Verbrauchs an Fischereierzeugnissen erhöht. Um die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union nicht zu gefährden und eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie der Union zu gewährleisten, sollten die Einfuhrzölle auf Patagonische Kalmare, Heringe in Salzlake, gefrorene Filets und Lappen von Heringen, Filets von Rotbarsch sowie gefrorenen Fisch verschiedener Arten im Rahmen angemessen großer Zollkontingente ausgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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