ErwGr. 19

REG_2021_1232 · über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Die Inhaltsdaten und Verkehrsdaten sowie die personenbezogenen Daten, die bei der Durchführung der unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten verarbeitet bzw. generiert werden, und der Zeitraum, in dem die Daten im Falle der Ermittlung eines Verdachts auf sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet anschließend gespeichert werden, sollten auf das für die Ausübung dieser Tätigkeiten unbedingt erforderliche Maß beschränkt bleiben. Alle Daten sollten unverzüglich und unwiderruflich gelöscht werden, sobald sie für einen der in dieser Verordnung genannten Zwecke nicht mehr unbedingt erforderlich sind, einschließlich der Fälle, in denen kein Verdacht auf sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet besteht, auf jeden Fall aber spätestens 12 Monate nach dem Datum der Aufdeckung eines Verdachts auf sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet. Dies sollte unbeschadet der Möglichkeit gelten, relevante Inhalts- und Verkehrsdaten gemäß der Richtlinie 2002/58/EG zu speichern. Diese Verordnung lässt die Auferlegung etwaiger rechtlicher Verpflichtungen zur Aufbewahrung von Daten nach Unionsrecht oder nationalem Recht, die für Anbieter gelten, unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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