ErwGr. 21

REG_2021_1232 · über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Zur Gewährleistung der Transparenz und Rechenschaftspflicht in Bezug auf die im Rahmen der Ausnahme nach der vorliegenden Verordnung durchgeführten Tätigkeiten sollten die Anbieter bis zum 3. Februar 2022 und danach bis zum 31. Januar jedes Jahres Berichte veröffentlichen und der gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 benannten zuständigen Aufsichtsbehörde (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“) und der Kommission vorlegen. Diese Berichte sollten die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Verarbeitung, einschließlich die Art und Menge der verarbeiteten Daten, die spezifischen Gründe, die für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 geltend gemacht werden, die Gründe, die für die Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 geltend gemacht werden, gegebenenfalls die Zahl der aufgedeckten Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet, wobei zwischen Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern und Kontaktaufnahmen zu Kindern unterschieden wird, die Anzahl der Fälle, in denen ein Nutzer eine Beschwerde beim internen Beschwerdemechanismus eingereicht oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, und das Ergebnis solcher Beschwerden und gerichtlichen Verfahren, Anzahl und Anteil der mit verschiedenen verwendeten Technologien aufgetretenen Fehler (falsch positive Ergebnisse), Maßnahmen zur Begrenzung der Fehlerquote, die erreichte Fehlerquote, die Aufbewahrungsregeln und die gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 angewandten Datenschutzvorkehrungen und die Namen der Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen und mit denen Daten gemäß der vorliegenden Verordnung ausgetauscht werden, umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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