ErwGr. 23

REG_2021_1232 · über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Die vorliegende Verordnung beschränkt das Recht auf Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation und weicht insofern von der in der Richtlinie (EU) 2018/1972 gemachten Vorgabe ab, dass für nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre dieselben Vorschriften gelten wie für alle anderen elektronischen Kommunikationsdienste; dies erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, Missbrauch von Kindern im Internet in den genannten Diensten aufzuspüren und es den Strafverfolgungsbehörden oder Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, zu melden und Online-Material über den sexuellen Missbrauch von Kindern aus diesen Diensten zu entfernen. Die Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung sollte daher auf drei Jahre ab ihrem Geltungsbeginn befristet werden, damit die für die Annahme eines neuen langfristigen Rechtsrahmens erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Wird der langfristige Rechtsrahmen vor diesem Tag angenommen und in Kraft treten, sollte dieser langfristige Rechtsrahmen die vorliegende Verordnung aufheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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