ErwGr. 25

REG_2021_1232 · über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist ein wichtiges Instrument, um die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Kommunikation von Nutzern, einschließlich der Kommunikation von Kindern, sicherzustellen. Jede Schwächung der Verschlüsselung könnte unter Umständen von böswilligen Dritten missbräuchlich ausgenutzt werden. Keine Bestimmung dieser Verordnung sollte daher so ausgelegt werden, dass sie die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verbietet oder abschwächt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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