ErwGr. 2

REG_2021_1232 · über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Die Richtlinie 2002/58/EG gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste. Bis zum 21. Dezember 2020 galt die Begriffsbestimmung für den Ausdruck „elektronischer Kommunikationsdienst“ gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5). An diesem Tag wurde die Richtlinie 2002/21/EG durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgehoben. Die Begriffsbestimmung für den Ausdruck „elektronischer Kommunikationsdienst“ in Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erfasst auch nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der genannten Richtlinie. Die nummernunabhängigen interpersonellen Kommunikationsdienste, zu denen beispielsweise auch die Internet-Sprachtelefonie, die Nachrichtenübermittlung (im Folgenden „Messaging“) und webgestützte E-Mail-Dienste gehören, wurden daher zum 21. Dezember 2020 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG einbezogen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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