ErwGr. 31

REG_2021_1232 · über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Hat ein Anbieter vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt und die Aufsichtsbehörden in Bezug auf eine Technologie konsultiert, sollte er gemäß der vorliegenden Verordnung nicht verpflichtet sein, eine zusätzliche Datenschutz-Folgenabschätzung oder Konsultation durchzuführen, sofern die Aufsichtsbehörden angegeben haben, dass die Verarbeitung von Daten durch diese Technologie kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hätte oder dass der für die Datenverarbeitung Verantwortliche Maßnahmen zur Minderung eines solchen Risikos ergriffen hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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