ErwGr. 30

REG_2021_1232 · über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere der Anforderung, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden, die sie benötigen, um ihre Aufgaben und Befugnisse wirksam wahrnehmen bzw. ausüben zu können, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden über solche ausreichenden Ressourcen für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung verfügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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