ErwGr. 9

REG_2021_1232 · über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Anbieter durch freiwillige Maßnahmen zur Aufdeckung sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet in ihren Diensten und der Meldung desselben und zur Entfernung von Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern aus ihren Diensten unterlag bis zum 20. Dezember 2020 nur der Verordnung (EU) 2016/679. Die Richtlinie (EU) 2018/1972, die bis zum 20. Dezember 2020 umgesetzt werden musste, bewirkte, dass die Anbieter in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/58/EG fallen. Um solche freiwilligen Maßnahmen nach dem 20. Dezember 2020 weiterhin nutzen zu können, sollten die Anbieter die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Verordnung (EU) 2016/679 wird weiterhin für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten, die mittels solcher freiwilligen Maßnahmen erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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