ErwGr. 8

REG_2021_1232 · über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Trotz ihres legitimen Ziels bedeuten die freiwilligen Maßnahmen von Anbietern zur Aufdeckung von sexuellem Missbrauch von Kindern im Internet einen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten aller Nutzer nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste (im Folgenden „Nutzer“). Eine Beschränkung der Ausübung des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, einschließlich der Vertraulichkeit der Kommunikation, lässt sich nicht allein mit der Begründung rechtfertigen, dass die Anbieter bestimmte Technologien zu einer Zeit nutzten, als nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste noch nicht unter die Definition von „elektronischen Kommunikationsdiensten“ fielen. Derartige Beschränkungen sind nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Charta sind solche Beschränkungen gesetzlich vorzusehen und müssen den Wesensgehalt der Rechte auf Privat- und Familienleben und auf Schutz personenbezogener Daten achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Wenn solche Beschränkungen dauerhaft mit einer allgemeinen und unterschiedslosen Überwachung und Analyse der Kommunikation aller Nutzer verbunden sind, wird damit gegen das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation verstoßen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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