ErwGr. 7

REG_2021_1232 · über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet

Einige Anbieter bestimmter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste (im Folgenden „Anbieter“) — wie Webmail und Messaging — setzen bereits freiwillig spezielle Technologien ein, um sexuellen Missbrauch von Kindern im Internet in ihren Diensten aufzudecken und an Strafverfolgungsbehörden und an Organisationen, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgehen, zu melden, indem entweder der Inhalt, wie Bilder und Text, oder die Verkehrsdaten zu einer Kommunikation, in einigen Fällen unter Verwendung historischer Daten, durchsucht werden. Für derartige Tätigkeiten könnten bei Bildern und Videos die Hash-Technologie und bei der Analyse von Text oder Verkehrsdaten Klassifikatoren und künstliche Intelligenz verwendet werden. Bei Verwendung der Hash-Technologie wird das Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern gemeldet, wenn ein positiver Treffer angezeigt wird, d. h. eine Übereinstimmung, die sich aus einem Vergleich zwischen einem Bild oder einem Video und einer eindeutigen, unumkehrbaren digitalen Signatur (sog. „Hash“) aus einer von einer Organisation, die im öffentlichen Interesse gegen sexuellen Missbrauch von Kindern vorgeht, betriebenen Datenbank ergibt und die verifiziertes Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern enthält. Bei diesen Anbietern handelt es sich um nationale Hotlines für die Meldung von Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern und auch um Organisationen, die sich in der Union und in Drittländern befinden, die sich dafür einsetzen, Kinder zu identifizieren, die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern zu verringern sowie die Viktimisierung von Kindern zu verhindern. Derartige Organisationen könnten nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fallen. Derartige freiwillige Maßnahmen leisten in ihrer Gesamtheit einen wertvollen Beitrag zur Ermöglichung der Identifizierung und Rettung von Opfern, deren Grundrechte auf Menschenwürde und körperliche und geistige Unversehrtheit schwer verletzt werden. Derartige freiwillige Maßnahmen sind auch für die Verringerung der Weiterverbreitung von Online-Material über sexuellen Missbrauch von Kindern und als Beitrag zur Identifizierung und Ermittlung von Straftätern sowie zur Verhinderung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern von Bedeutung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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