1.Beihilfen für den Aufbau der Lade- oder Tankinfrastruktur für die Energieversorgung von emissionsfreien und emissionsarmen Straßenfahrzeugen für Verkehrszwecke sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
2.Dieser Artikel gilt ausschließlich für Beihilfen für den Aufbau von Lade- oder Tankinfrastruktur zur Versorgung von Fahrzeugen mit Strom oder erneuerbarem Wasserstoff für Verkehrszwecke. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anforderung, dass erneuerbarer Wasserstoff bereitgestellt wird, während der gesamten wirtschaftlichen Lebensdauer der Infrastruktur erfüllt wird.
3.Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten für den Bau, die Installation oder die Modernisierung der Lade- oder Tankinfrastruktur. Dazu können die Kosten für die Lade- oder Tankinfrastruktur selbst, die Kosten für die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten, einschließlich des Transformators, die erforderlich sind, um die Lade- oder Tankinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Wasserstoff anzuschließen, sowie die Kosten für einschlägige technische Ausrüstung, Baumaßnahmen, Anpassungen von Grundflächen oder Straßen sowie die einschlägigen Installationskosten und die Kosten für die Einholung einschlägiger Genehmigungen gehören. Die Kosten für lokale Anlagen zur Stromerzeugung oder -speicherung und die Kosten für lokale Anlagen zur Wasserstofferzeugung sind nicht beihilfefähig.
4.Beihilfen nach diesem Artikel werden im Rahmen einer Ausschreibung anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt; die Beihilfeintensität kann bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.
5.Beihilfen für denselben Empfänger dürfen 40 % der Gesamtmittelausstattung der betreffenden Beihilferegelung nicht überschreiten.
6.Beihilfen nach diesem Artikel werden ausschließlich für den Bau, die Installation oder die Modernisierung öffentlich zugänglicher Lade- oder Tankinfrastruktur gewährt, die den Nutzern einen diskriminierungsfreien Zugang bietet, auch in Bezug auf die Gebühren, die Authentifizierungs- und Zahlungsmethoden sowie die sonstigen Nutzungsbedingungen.
7.Die Erforderlichkeit einer Beihilfe als Anreiz für den Aufbau von Lade- oder Tankinfrastruktur derselben Kategorie (bei Ladeinfrastruktur beispielsweise Normal- oder Schnellladeinfrastruktur) wird im Rahmen einer vorab durchgeführten öffentlichen Konsultation oder einer unabhängigen Marktstudie überprüft. Insbesondere muss überprüft werden, dass innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der Beihilfemaßnahme zu Marktbedingungen voraussichtlich keine solche Infrastruktur aufgebaut würde.
8.Abweichend von Absatz 7 kann die Erforderlichkeit von Beihilfen für Lade- oder Tankinfrastruktur angenommen werden, wenn entweder batteriebetriebene Elektrofahrzeuge (für Ladeinfrastruktur) oder wasserstoffbetriebene Fahrzeuge (für Tankinfrastruktur) jeweils weniger als 2 % der in den betreffenden Mitgliedstaaten insgesamt gemeldeten Fahrzeuge der jeweiligen Kategorie ausmachen. Für die Zwecke dieses Absatzes gehören Pkw und leichte Nutzfahrzeuge derselben Fahrzeugkategorie an.
9.Werden Dritte mittels Konzession oder Betrauung mit dem Betrieb der geförderten Lade- oder Tankinfrastruktur beauftragt, so erfolgt dies auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.