1.
Beihilfen für den Ausbau fester Breitbandnetze sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
2.
Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb eines festen Breitbandnetzes.
Der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben wird auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach Absatz 6 Buchstabe a festgesetzt.
Erfolgt eine Investition nach Absatz 6 Buchstabe b ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren, darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn aus der Investition.
Der auf der Grundlage realistischer Projektionen ermittelte Betriebsgewinn wird im Voraus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft.
3.
Beihilfefähig sind die folgenden alternativen Arten von Investitionen: a) Ausbau eines festen Breitbandnetzes, um Haushalte und sozioökonomische Schwerpunkte in Gebieten anzuschließen, in denen kein Netz vorhanden ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeit) bieten kann, und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen.
Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft.
Gebiete, in denen mindestens ein Netz vorhanden oder glaubhaft geplant ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bieten kann, sind nicht beihilfefähig.
Das geförderte Netz muss eine mindestens doppelt so hohe Download- und Upload-Geschwindigkeit wie die vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze gewährleisten und zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s (Zielgeschwindigkeit) bieten können. b) Ausbau eines festen Breitbandnetzes, um Haushalte und sozioökonomische Schwerpunkte in Gebieten anzuschließen, in denen kein Netz vorhanden ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeit) bieten kann, und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen.
Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft.
Gebiete, in denen mindestens ein Netz vorhanden oder glaubhaft geplant ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten kann, sind nicht beihilfefähig.
Das geförderte Netz muss eine mindestens doppelt so hohe Download- und Upload-Geschwindigkeit wie die vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze gewährleisten und zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von 100 Mbit/s (Zielgeschwindigkeiten) bieten können. c) Ausbau eines festen Breitbandnetzes, um ausschließlich sozioökonomische Schwerpunkte in Gebieten anzuschließen, in denen nur ein Netz vorhanden ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s, aber unter 300 Mbit/s (Schwellengeschwindigkeiten) bieten kann, und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen.
Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 4 überprüft.
Gebiete, in denen mindestens ein Netz vorhanden oder glaubhaft geplant ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s bieten kann, sind nicht beihilfefähig.
Gebiete, in denen mindestens zwei Netze vorhanden oder glaubhaft geplant sind, die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten können, sind ebenfalls nicht beihilfefähig.
Das geförderte Netz muss eine mindestens doppelt so hohe Download- und Upload-Geschwindigkeit wie die vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze gewährleisten und zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s (Zielgeschwindigkeit) bieten können.
4.
Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen. a) Aus der Karte ergeben sich die Zielgebiete, die durch die staatliche Maßnahme abgedeckt werden sollen, und alle vorhandenen öffentlichen und privaten Netze, die zuverlässig die für die jeweilige Art von Investition in Absatz 3 genannten Schwellengeschwindigkeiten bieten können.
Die Kartierung erfolgt: i) bei reinen festen Netzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten und ii) bei festen drahtlosen Zugangsnetzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 × 100 m.
Bei Ziffern i und ii wird die Kartierung stets im Rahmen einer öffentlichen Konsultation überprüft. b) Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten Maßnahme und eines Verzeichnisses der bei der Kartierung festgelegten Zielgebiete nach Buchstabe a auf einer geeigneten Website (auch auf nationaler Ebene) durchgeführt.
Bei der öffentlichen Konsultation werden die Interessenträger aufgefordert, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen und fundierte Informationen nach Buchstabe a zu ihren Netzen vorzulegen, die im Zielgebiet zuverlässig die in Absatz 3 genannten Schwellengeschwindigkeiten bieten können und bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme glaubhaft geplant ist.
Setzt die Bewilligungsbehörde für den Ausbau der geförderten Infrastruktur einen Zeitraum an, der kürzer oder länger ist als drei Jahre, so muss derselbe Zeitraum, der jedoch nicht kürzer sein darf als zwei Jahre, auch herangezogen werden, um zu beurteilen, ob der Ausbau der im vorstehenden Satz genannten Netze glaubhaft geplant ist.
Die öffentliche Konsultation muss mindestens dreißig Tage dauern.
5.
Das geförderte Vorhaben führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber vorhandenen Netzen oder Netzen, deren Ausbau innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — nach Absatz 4 mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, glaubhaft geplant ist.
Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Breitbandnetz erfolgt und das geförderte Netz gegenüber dem vorhandenen bzw. glaubhaft geplanten Netz zu erheblichen Verbesserungen in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazitäten, Geschwindigkeiten und Wettbewerb im Bereich der Breitband-Internetzugangsdienste führt.
Das Vorhaben muss eine erhebliche Investition in passive Infrastruktur umfassen, die über eine marginale Investition hinausgeht, welche lediglich der Modernisierung aktiver Netzelemente dient.
6.
Die Beihilfe wird wie folgt gewährt: a) Die Beihilfe wird Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens unter Wahrung der Grundsätze der Vergabevorschriften und des Grundsatzes der Technologieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevorschriften, gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.
Für die Zwecke des wettbewerblichen Auswahlverfahrens legt die Bewilligungsbehörde im Voraus objektive, transparente und diskriminierungsfreie qualitative Zuschlagskriterien fest, die gegen den beantragten Beihilfebetrag abzuwägen sind.
Bei vergleichbarer Qualität erhält der Bieter, der den niedrigsten Beihilfebetrag beantragt hat, die Beihilfe. b) Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Behörde gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Einheit ein festes Breitbandnetz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Behörde bzw. die interne Einheit ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz.
Die Behörde gewährleistet eine getrennte Buchführung, bei der die Mittel für den Netzbetrieb von anderen Mitteln, die der Behörde zur Verfügung stehen, getrennt verwaltet werden.
Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevorschriften, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.
7.
Der Betrieb des geförderten Netzes gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen möglichst umfassenden aktiven und passiven Zugang auf Vorleistungsebene nach Artikel 2 Nummer 139 einschließlich physischer Entbündelung.
Ein Vorhaben kann anstelle einer physischen Entbündelung eine virtuelle Entbündelung vorsehen, wenn das virtuelle Zugangsprodukt von der nationalen Regulierungsbehörde als der physischen Entbündelung gleichwertig erklärt wird.
Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens sieben Jahre und Zugang auf Vorleistungsebene zur physischen Infrastruktur, einschließlich Leerrohren und Masten, wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
Für das gesamte geförderte Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch für die Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde.
Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des geförderten Netzes durchgesetzt.
Bei Beihilfen für den Bau von Leerrohren sind diese groß genug für mindestens drei Kabelnetze und unterschiedliche Netztopologien.
8.
Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene beruht auf einer der folgenden Benchmarks: i) die veröffentlichten durchschnittlichen Vorleistungspreise, die in anderen vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats oder der Union gelten, oder ii) in Ermangelung solcher veröffentlichten Preise die regulierten Preise, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgelegt oder genehmigt wurden, oder iii) in Ermangelung solcher veröffentlichten oder regulierten Preise werden die Preise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung und nach der Methode festgelegt, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt.
Unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Zugangsbedingungen, so u. a. zu den Preisen, und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.
9.
Die Mitgliedstaaten richten einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, wenn der für ein Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 10 Mio.
EUR überschreitet.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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