Art. 52c – Konnektivitätsgutscheine

REG_2021_1237 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.
Beihilfen in Form einer Konnektivitätsgutschein-Regelung für Verbraucher zur Erleichterung von Telearbeit, allgemeinen und beruflichen Bildungsleistungen sowie für KMU sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
2.
Die Laufzeit einer Gutscheinregelung beträgt höchstens 24 Monate.
3.
Folgende Kategorien von Gutscheinregelungen sind förderfähig: a) Gutscheinregelungen für Verbraucher, mit denen diese einen neuen Breitbandinternetzugangsdienst abonnieren oder ihr derzeitiges Abonnement auf einen Dienst mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s aufstocken können, sofern alle Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste, die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bieten können, im Rahmen der Gutscheinregelung förderfähig sind; dabei dürfen Gutscheine nicht für einen Wechsel zu Anbietern, die dieselbe Geschwindigkeit bieten, oder für die Aufstockung eines bestehenden Abonnements mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s gewährt werden; b) Gutscheinregelungen für KMU, mit denen diese einen neuen Breitbandinternetzugangsdienst abonnieren oder ihr derzeitiges Abonnement auf einen Dienst mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s aufstocken können, sofern alle Anbieter, die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten können, im Rahmen der Gutscheinregelung förderfähig sind; dabei dürfen Gutscheine nicht für einen Wechsel zu Anbietern, die dieselbe Geschwindigkeit bieten, oder für die Aufstockung eines bestehenden Abonnements mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s gewährt werden.
4.
Die Gutscheine decken bis zu 50 % der gesamten Einrichtungskosten und der monatlichen Gebühr für das Abonnement eines Breitbandinternetzugangsdienstes mit den in Absatz 3 genannten Geschwindigkeiten ab, unabhängig davon, ob der Dienst einzeln oder als Teil eines Dienstepakets angeboten wird, das mindestens die erforderlichen Endgeräte (Modem/Router) für einen Internetzugang mit der in Absatz 3 angegebenen Geschwindigkeit umfasst.
Der Gutscheinbetrag wird von den Behörden direkt an die Endnutzer oder direkt an den von den Endnutzern gewählten Diensteanbieter ausgezahlt; in letzterem Fall wird der Betrag des Gutscheins von der Rechnung des Endnutzers abgezogen.
5.
Die Gutscheine stehen Verbrauchern oder KMU ausschließlich in Gebieten zur Verfügung, in denen mindestens ein Netz vorhanden ist, das die in Absatz 3 genannten Geschwindigkeiten zuverlässig bieten kann, was durch Kartierung und öffentliche Konsultation überprüft wird.
Bei der Kartierung und der öffentlichen Konsultation werden die geografischen Zielgebiete, die von mindestens einem Netz abgedeckt werden, das die in Absatz 3 genannte Geschwindigkeit während der Laufzeit der Gutscheinregelung zuverlässig bieten kann, sowie die in dem Gebiet tätigen infrage kommenden Anbieter ermittelt, und es werden Informationen zur Berechnung ihres Marktanteils erhoben.
Die Kartierung erfolgt i) bei drahtgebundenen festen Netzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten und ii) bei festen drahtlosen Zugangsnetzen oder mobilen Netzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 × 100 m.
Die Karte wird stets über eine öffentliche Konsultation überprüft.
Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten Maßnahme und eines Verzeichnisses der bei der Kartierung festgelegten Zielgebiete auf einer geeigneten Website, auch auf nationaler Ebene, durchgeführt.
Im Rahmen der öffentlichen Konsultation werden Interessenträger aufgefordert, zu dem Maßnahmenentwurf Stellung zu nehmen und fundierte Informationen über ihre bestehenden Netze zu übermitteln, die die in Absatz 3 genannte Geschwindigkeit zuverlässig bieten können.
Die öffentliche Konsultation muss mindestens dreißig Tage dauern.
6.
Die Gutscheinregelung muss dem Grundsatz der Technologieneutralität insofern entsprechen, als es möglich sein muss, die Gutscheine unabhängig von den verwendeten Technologien für das Abonnieren von Diensten aller Betreiber zu nutzen, die die in Absatz 3 genannten Geschwindigkeiten über ein bestehendes Breitbandnetz zuverlässig bereitstellen können.
Um den Verbrauchern bzw. den KMU die Auswahl zu erleichtern, wird die Liste der in Betracht kommenden Anbieter für jedes geografische Zielgebiet online veröffentlicht; jeder interessierte Anbieter kann die Aufnahme in die Liste auf der Grundlage offener, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien beantragen.
7.
Wenn der Anbieter des Breitbandinternetzugangsdienstes vertikal integriert ist und sein Anteil am Endkundenmarkt über 25 % liegt, so muss er auf dem entsprechenden Vorleistungsmarkt jedem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste mindestens ein Vorleistungsprodukt anbieten, mit dem sichergestellt werden kann, dass der Zugangsinteressent unter offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zuverlässig einen Endkunden-Dienst mit der in Absatz 3 genannten Geschwindigkeit bieten kann.
Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene wird auf der Grundlage einer der folgenden Benchmarks festgesetzt: i) die veröffentlichten durchschnittlichen Vorleistungspreise, die in anderen vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats oder der Union gelten, oder ii) in Ermangelung solcher veröffentlichten Preise die regulierten Preise, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgelegt oder genehmigt wurden, oder iii) in Ermangelung solcher veröffentlichten oder regulierten Preise werden die Preise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung und nach der Methode festgelegt, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt.
Unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Zugangsbedingungen, so u. a. zu den Preisen, und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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