Art. 56d – Gegenstand und allgemeine Voraussetzungen

REG_2021_1237 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten, mit denen Durchführungspartnern, Finanzintermediären oder Endempfängern Beihilfen gewährt werden.
2.Die Beihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des Kapitels I, des vorliegenden Artikels und entweder des Artikels 56e oder des Artikels 56f erfüllt sind.
3.Die Beihilfe muss alle anwendbaren Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2021/523 und der InvestEU-Investitionsleitlinien im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission (*) erfüllen.
4.Die in den Artikeln 56e und 56f festgelegten Höchstbeträge gelten für die gesamten ausstehenden Finanzmittel — soweit sie Beihilfen enthalten —, die im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukten bereitgestellt werden. Die Höchstbeträge gelten a) pro Vorhaben bei Beihilfen, die unter Artikel 56e Absätze 2 und 4, Artikel 56e Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 56e Absätze 6 und 7, Artikel 56e Absatz 8 Buchstaben a und b sowie Artikel 56e Absatz 9 fallen; b) pro Endempfänger bei Beihilfen, die unter Artikel 56e Absatz 5 Buchstabe a Ziffern ii und iii, Artikel 56e Absatz 8 Buchstabe d, Artikel 56e Absatz 10 sowie Artikel 56f fallen.
5.Die Beihilfen werden nicht in Form von Refinanzierungen oder Garantien für bestehende Portfolios von Finanzintermediären gewährt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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