1.
Beihilfen, die dem Endempfänger im Rahmen eines aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten Finanzprodukts gewährt werden, müssen a) die in einem der Absätze 2 bis 9 genannten Voraussetzungen erfüllen und b) bei Gewährung der Finanzmittel in Form von Darlehen an den Endempfänger einen Zinssatz aufweisen, der mindestens dem Basissatz des zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Referenzzinssatzes entspricht.
2.
Beihilfen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich transeuropäischer digitaler Vernetzungsinfrastruktur, die nach der Verordnung (EU) 2021/1153 finanziert werden oder mit einem Exzellenzsiegel nach der genannten Verordnung ausgezeichnet wurden, werden ausschließlich für Vorhaben gewährt, die alle allgemeinen und besonderen Vereinbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 52b erfüllen.
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 150 Mio.
EUR nicht überschreiten.
3.
Beihilfen für Investitionen in feste Breitbandnetze, um ausschließlich bestimmte beihilfefähige sozioökonomische Schwerpunkte anzubinden, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Beihilfen werden ausschließlich für Vorhaben gewährt, die alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen nach Artikel 52 erfüllen, soweit in den Buchstaben c und d dieses Absatzes nicht etwas anderes festgelegt ist. b) Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 150 Mio.
EUR nicht überschreiten. c) Das Vorhaben bindet ausschließlich sozioökonomische Schwerpunkte an, bei denen es sich um öffentliche Verwaltungen oder um öffentliche oder private Einrichtungen handelt, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse oder von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV betraut sind.
Vorhaben, die andere Elemente oder Einrichtungen als die in diesem Buchstaben aufgeführten umfassen, sind nicht beihilfefähig. d) Abweichend von Artikel 52 Absatz 4 muss das festgestellte Marktversagen entweder anhand einer verfügbaren geeigneten Breitbandkarte oder, mangels einer solchen Karte, anhand einer öffentlichen Konsultation wie folgt überprüft werden: i) Eine Breitbandkarte kann als geeignet betrachtet werden, wenn sie nicht älter ist als 18 Monate und alle Netze ausweist, durch die die Räumlichkeiten eines unter Buchstabe c genannten beihilfefähigen sozioökonomischen Schwerpunkts erschlossen werden und die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbp/s, aber unter 300 Mbp/s (Schwellengeschwindigkeiten) bieten können.
Diese Kartierung muss durch die zuständige Behörde erfolgen und alle Netze umfassen, die die Schwellengeschwindigkeiten zuverlässig bieten können und die bereits vorhanden oder innerhalb der nächsten drei Jahre oder innerhalb des Zeitraums der geplanten geförderten Maßnahme, der jedoch nicht kürzer sein darf als zwei Jahre, glaubhaft geplant sind; die Kartierung muss 1) bei reinen festen Netzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten und 2) bei festen drahtlosen Zugangsnetzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 × 100 m durchgeführt werden. ii) Die öffentliche Konsultation muss im Wege der Veröffentlichung auf einer geeigneten Website erfolgen, mit der Interessenträger dazu aufgefordert werden, zu dem Maßnahmenentwurf Stellung zu nehmen und fundierte Informationen zu Netzen vorzulegen, die bereits vorhanden oder innerhalb der nächsten drei Jahre oder innerhalb des Zeitraums der geplanten geförderten Maßnahme, der jedoch nicht unter zwei Jahren betragen darf, glaubhaft geplant sind, die zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbp/s, aber unter 300 Mbp/s (Schwellengeschwindigkeit) bieten können und die die Räumlichkeiten eines unter Buchstabe c genannten beihilfefähigen sozioökonomischen Schwerpunkts erschließen, wobei die Angaben 1) bei reinen festen Netzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten und 2) bei festen drahtlosen Zugangsnetzen auf Adressebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 × 100 m zu machen sind.
Die öffentliche Konsultation muss mindestens dreißig Tage dauern.
4.
Beihilfen für Energieerzeugung und Energieinfrastruktur müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Die Beihilfen werden ausschließlich für Investitionen in Gas- und Strominfrastruktur, die nach den Rechtsvorschriften über den Energiebinnenmarkt nicht von den Vorschriften für den Netzzugang Dritter, die Entgeltregulierung und die Entbündelung ausgenommen sind, für die folgenden Kategorien von Vorhaben gewährt: i) im Bereich der Gasinfrastruktur: Vorhaben, die in der jeweils geltenden Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) aufgeführt sind; ii) im Bereich der Strominfrastruktur: 1. intelligente Stromnetze, einschließlich Investitionen in die Entwicklung, intelligentere Gestaltung und Modernisierung der Infrastruktur für Stromübertragung und -verteilung; 2. sonstige Vorhaben, — die eines der Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 erfüllen oder — die in der jeweils geltenden Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 aufgeführt sind; 3. sonstige Vorhaben, mit Ausnahme der Stromspeicherung, in Fördergebieten; iii) Stromspeichervorhaben, die auf neuer und innovativer Technologie basieren, unabhängig vom Spannungspegel der Netzanbindung. b) Investitionsbeihilfen für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: i) Die Beihilfen werden ausschließlich für neue Anlagen gewährt, die anhand wettbewerblicher, transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien ausgewählt werden. ii) Die Beihilfen können für neue Anlagen gewährt werden, auch in Verbindung mit Speichereinrichtungen oder Wasserstoff-Elektrolyseuren, sofern sowohl die Strom- oder Wasserstoff-Speichereinrichtungen als auch die Wasserstoff-Elektrolyseure ausschließlich die von einer oder mehreren Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie produzierte Energie nutzen. iii) Die Beihilfen dürfen nicht für Wasserkraftwerke gewährt werden, die nicht den Voraussetzungen der Richtlinie 2000/60/EG entsprechen. iv) Die Beihilfen dürfen nur für solche Biokraftstoff erzeugende Anlagen gewährt werden, in denen nachhaltige, nicht aus Nahrungsmittelpflanzen gewonnene Biokraftstoffe erzeugt werden. c) Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben, das unter Buchstabe a fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 150 Mio.
EUR nicht überschreiten.
Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben, das unter Buchstabe b fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 75 Mio.
EUR nicht überschreiten.
5.
Beihilfen für soziale, bildungsbezogene, kulturelle und naturerbebezogene Infrastrukturen und Aktivitäten müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf folgende Beträge nicht überschreiten: i) 100 Mio.
EUR pro Vorhaben für Investitionen in Infrastruktur, die für die Erbringung sozialer Dienstleistungen und für Bildung genutzt wird; 150 Mio.
EUR pro Vorhaben für die in Artikel 53 Absatz 2 genannten Zwecke und Tätigkeiten in den Bereichen Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes, einschließlich Naturerbe, ii) 30 Mio.
EUR für Tätigkeiten im Zusammenhang mit sozialen Dienstleistungen, iii) 75 Mio.
EUR für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kultur und Erhaltung des kulturellen Erbes und iv) 5 Mio.
EUR für allgemeine und berufliche Bildung. b) Für Ausbildungsmaßnahmen zur Einhaltung verbindlicher nationaler Ausbildungsnormen werden keine Beihilfen gewährt.
6.
Beihilfen für Verkehr und Verkehrsinfrastruktur müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Beihilfen für Infrastruktur, ausgenommen Häfen, werden nur für folgende Vorhaben gewährt: i) Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, mit Ausnahme von Vorhaben, die Hafen- oder Flughafeninfrastruktur betreffen; ii) Anbindungen an städtische Knoten des transeuropäischen Verkehrsnetzes; iii) Rollmaterial, das ausschließlich für die Erbringung von Schienenverkehrsdiensten bestimmt ist, welche nicht unter einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (***) fallen, sofern es sich bei dem Empfänger um einen neuen Marktteilnehmer handelt; iv) Stadtverkehr; v) Lade- oder Tankinfrastruktur zur Versorgung von Fahrzeugen mit Strom oder erneuerbarem Wasserstoff. b) Beihilfen für Hafeninfrastrukturvorhaben müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: i) Die Beihilfen dürfen nur für Investitionen in Zugangs- und Hafeninfrastruktur gewährt werden, die interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Marktbedingungen zur Verfügung gestellt wird. ii) Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt in einem wettbewerblichen, transparenten sowie diskriminierungs- und auflagenfreien Verfahren. iii) Für Investitionen in Hafen-Suprastruktur werden keine Beihilfen gewährt. c) Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger nach dem Buchstaben a oder b pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 150 Mio.
EUR nicht überschreiten.
7.
Beihilfen für andere Infrastrukturen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Nur für folgende Vorhaben werden Beihilfen gewährt: i) Investitionen in Wasser- und Abwasserinfrastruktur für die Öffentlichkeit; ii) Investitionen in das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfall gemäß Artikel 47 Absätze 1 bis 6, soweit sie der Bewirtschaftung des Abfalls anderer Unternehmen dienen; iii) Investitionen in Forschungsinfrastruktur; iv) Investitionen in den Auf- oder Ausbau von Innovationscluster-Einrichtungen. b) Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 100 Mio.
EUR nicht überschreiten.
8.
Beihilfen für den Umweltschutz, einschließlich Klimaschutz, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Nur für folgende Vorhaben werden Beihilfen gewährt: i) Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, einer durch die Tätigkeiten eines Beihilfeempfängers selbst verursachten Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt (einschließlich Klimawandel) oder der natürlichen Ressourcen abzuhelfen oder vorzubeugen, soweit die Investition über die Unionsnormen für Umweltschutz hinausgeht oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessert oder eine frühzeitige Anpassung an künftige Unionsnormen für den Umweltschutz ermöglicht; ii) Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz eines Unternehmens, soweit die Verbesserungen der Energieeffizienz nicht vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass das Unternehmen bereits angenommene Unionsnormen erfüllt; dies gilt auch, wenn die Unionsnormen noch nicht in Kraft getreten sind; iii) Sanierung schadstoffbelasteter Standorte, soweit nach dem in Artikel 45 Absatz 3 genannten ‚Verursacherprinzip‘ keine juristische oder natürliche Person bekannt ist, die nach dem anwendbaren Recht für den Umweltschaden haftet; iv) Umweltstudien; v) Verbesserung und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen, wenn dies dazu beiträgt, die Biodiversität zu schützen, zu erhalten oder wiederherzustellen und Ökosysteme in einen guten Zustand zu versetzen oder Ökosysteme, die bereits in gutem Zustand sind, zu schützen. b) Unbeschadet des Buchstaben a können Beihilfen, wenn sich die Beihilfemaßnahme auf die Verbesserung der Energieeffizienz i) von Wohngebäuden, ii) von Gebäuden, die für die Erbringung von Bildungsleistungen oder sozialen Leistungen oder für Justiz-, Polizei- oder Feuerwehrdienste genutzt werden, iii) von Gebäuden, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Verwaltung genutzt werden, oder iv) von unter Ziffer i), ii) oder iii) genannten Gebäuden, in denen weniger als 35 % der Nettofläche für andere als die unter Ziffer i), ii) oder iii) genannten Tätigkeiten genutzt werden, bezieht, auch für Maßnahmen gewährt werden, die sowohl die Energieeffizienz der genannten Gebäude verbessern als auch eine oder mehrere der folgenden Investitionen umfassen: i) Investitionen in integrierte Anlagen, die am Standort des von der Energieeffizienz-Beihilfemaßnahme betroffenen Gebäudes erneuerbare Energien erzeugen.
Mit der am Standort des Gebäudes befindlichen integrierten Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie wird Strom und/oder Wärme erzeugt.
Die Anlage darf mit Ausrüstung zur Speicherung der am Standort des Gebäudes erzeugten erneuerbaren Energie verbunden sein; ii) am Standort des Gebäudes befindliche Speicheranlagen; iii) Investitionen in in das Gebäude eingebaute Ausrüstung und damit zusammenhängende Infrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen der Gebäudenutzer; iv) Investitionen in die Digitalisierung des Gebäudes, insbesondere zur Steigerung seiner Intelligenzfähigkeit.
Die Investitionen in die Digitalisierung des Gebäudes können Maßnahmen umfassen, die sich auf die passive gebäudeinterne Verkabelung oder die strukturierte Verkabelung für Datennetze beschränken, erforderlichenfalls einschließlich des zugehörigen Teils des passiven Netzes auf dem Privatgrundstück außerhalb des Gebäudes.
Für Datennetze bestimmte Verkabelungen außerhalb des Privatgrundstücks sind nicht beihilfefähig.
Beim Endempfänger der Beihilfe kann es sich abhängig davon, wer die Finanzmittel für das Vorhaben erhält, entweder um den bzw. die Gebäudeeigentümer oder den bzw. die Mieter handeln. c) Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben, das unter Buchstabe a dieses Absatzes fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 50 Mio.
EUR nicht überschreiten. d) Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die pro Vorhaben, das unter Buchstabe b fällt, im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, darf 50 Mio.
EUR pro Endempfänger und Gebäude nicht überschreiten. e) Beihilfen für Maßnahmen, die die Energieeffizienz von unter Buchstabe b genannten Gebäuden verbessern, können unter folgenden Voraussetzungen auch die Begünstigung von Energieleistungsverträgen zum Gegenstand haben: i) Die Förderung erfolgt in Form eines Kredits oder einer Garantie für den Anbieter der Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung im Rahmen eines Energieleistungsvertrags oder in Form eines Finanzprodukts zur Refinanzierung des jeweiligen Anbieters (z.
B.
Factoring, Forfaitierung). ii) Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, überschreitet nicht 30 Mio.
EUR. iii) Die Förderung wird KMU oder kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung gewährt. iv) Die Förderung wird für Energieleistungsverträge im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Richtlinie 2012/27/EU gewährt. v) Die Energieleistungsverträge beziehen sich auf ein in Absatz 8 Buchstabe b aufgeführtes Gebäude.
9.
Beihilfen für Forschung, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Die Beihilfen können gewährt werden für: i) Grundlagenforschung, ii) industrielle Forschung, iii) experimentelle Entwicklung, iv) Prozessinnovation oder Betriebsinnovationen für KMU, v) Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienste für KMU, vi) Digitalisierung für KMU. b) Bei Vorhaben, die unter Buchstabe a Ziffern i, ii und iii fallen, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, 75 Mio.
EUR nicht überschreiten.
Bei Vorhaben, die unter Buchstabe a Ziffern iv, v und vi fallen, darf der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger pro Vorhaben im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, 30 Mio.
EUR nicht überschreiten.
10.
KMU oder gegebenenfalls kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung können neben den in den Absätzen 2 bis 9 genannten Gruppen von Beihilfen auch Beihilfen in Form einer Förderung aus Mitteln des Fonds ‚InvestEU‘ erhalten, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, überschreitet nicht 15 Mio.
EUR und wird einem Unternehmen aus einer der folgenden Unternehmenskategorien gewährt: i) nicht börsennotierte KMU, die noch auf keinem Markt tätig sind oder die seit ihrem ersten kommerziellen Verkauf noch keine 7 Jahre gewerblich tätig sind, ii) nicht börsennotierte KMU, die in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt eintreten, wenn die Erstinvestition für den Eintritt in einen neuen sachlich oder räumlich relevanten Markt 50 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes in den vorangegangenen 5 Jahren überschreiten muss, iii) KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, bei denen es sich um innovative Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 80 handelt, b) der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, überschreitet nicht 15 Mio.
EUR und es handelt sich bei dem Endempfänger um ein KMU oder ein kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, dessen Haupttätigkeit in Fördergebieten liegt, sofern die Finanzierung nicht für die Verlagerung von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 61a verwendet wird, c) der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die einem Endempfänger im Rahmen der Unterstützung aus dem Fonds ‚InvestEU‘ gewährt werden, überschreitet nicht 2 Mio.
EUR, und es handelt sich bei dem Endempfänger um ein KMU oder ein kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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