Art. 56f – Voraussetzungen für Beihilfen im Rahmen von aus dem Fonds ‚InvestEU‘ unterstützten kommerziellen Finanzprodukten mit zwischengeschalteten Finanzintermediären

REG_2021_1237 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.Die Finanzierungen für die Endempfänger werden durch gewerbliche Finanzintermediäre bereitgestellt, die anhand objektiver Kriterien in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausgewählt werden.
2.Der gewerbliche Finanzintermediär, der die Finanzierung für den Endempfänger bereitstellt, trägt bei jeder finanziellen Transaktion ein Mindestrisiko von 20 %.
3.Der Nominalbetrag der Gesamtmittel, die für jeden Endempfänger über den gewerblichen Finanzintermediär bereitgestellt werden, darf 7,5 Mio. EUR nicht überschreiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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