Art. 52a – Beihilfen für 4G- und 5G-Mobilfunknetze

REG_2021_1237 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

1.
Beihilfen für den Ausbau von 4G- und 5G-Mobilfunknetzen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.
2.
Beihilfefähig sind alle Kosten für Bau, Verwaltung und Betrieb eines passiven Mobilfunknetzes.
Der Beihilfehöchstbetrag für ein Vorhaben wird auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach Absatz 7 Buchstabe a festgesetzt.
Erfolgt eine Investition nach Absatz 7 Buchstabe b ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren, darf der Beihilfebetrag nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition.
Der auf der Grundlage realistischer Projektionen ermittelte Betriebsgewinn wird im Voraus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen und im Nachhinein über einen Rückforderungsmechanismus überprüft.
3.5G-Investitionen erfolgen in Gebieten, in denen bisher keine Mobilfunknetze ausgebaut wurden, oder in Gebieten, in denen lediglich Mobilfunknetze verfügbar sind, die maximal 3G-Mobilfunkdienste ermöglichen, in denen weder ein 4G- noch ein 5G-Mobilfunknetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen.
Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation gemäß Absatz 4 überprüft. 4G-Investitionen erfolgen in Gebieten, in denen bisher keine Mobilfunknetze ausgebaut wurden, oder in Gebieten, in denen lediglich Mobilfunknetze verfügbar sind, die maximal 2G-Mobilfunkdienste ermöglichen, in denen weder ein 3G- noch ein 4G oder ein 5G-Mobilfunknetz vorhanden ist und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen.
Dies wird durch Kartierung und öffentliche Konsultation gemäß Absatz 4 überprüft.
4.
Kartierung und öffentliche Konsultation nach Absatz 3 müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Aus der Karte ergeben sich klar die Zielgebiete, die durch den staatlichen Eingriff abgedeckt werden sollen, und alle vorhandenen Mobilfunknetze, je nach Art der Investition.
Die Kartierung erfolgt auf der Grundlage eines Rasters von max. 100 × 100 m.
Die Karte wird stets über eine öffentliche Konsultation überprüft. b) Die öffentliche Konsultation wird von der zuständigen Behörde durch Veröffentlichung der Hauptmerkmale der geplanten Maßnahme und eines Verzeichnisses der bei der Kartierung festgelegten Zielgebiete nach Buchstabe a auf einer geeigneten Website (auch auf nationaler Ebene) durchgeführt.
Bei der öffentlichen Konsultation werden die Interessenträger aufgefordert, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen und fundierte Informationen nach Buchstabe a zu ihren Mobilfunknetzen vorzulegen, die im Zielgebiet bereits vorhanden sind oder deren Ausbau innerhalb von drei Jahren nach Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme glaubhaft geplant ist.
Setzt die Bewilligungsbehörde für den Ausbau der geförderten Infrastruktur einen Zeitraum an, der kürzer oder länger ist als drei Jahre, so muss derselbe Zeitraum, der jedoch nicht kürzer sein darf als zwei Jahre, auch herangezogen werden, um zu beurteilen, ob der Ausbau der im vorstehenden Satz genannten Netze glaubhaft geplant ist.
Die öffentliche Konsultation muss mindestens dreißig Tage dauern.
5.
Die geförderte Infrastruktur wird nicht zum Nachweis der Erfüllung von Versorgungsauflagen berücksichtigt, die sich für die Mobilfunknetzbetreiber aus den an die Zuweisung von 4G- und 5G-Frequenznutzungsrechten geknüpften Bedingungen ergeben.
6.
Das geförderte Vorhaben führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber vorhandenen Mobilfunknetzen oder Netzen, deren Ausbau innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — nach Absatz 4 mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, glaubhaft geplant ist.
Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn die geförderte Maßnahme bewirkt, dass eine erhebliche neue Investition in das Mobilfunknetz erfolgt und das geförderte Netz gegenüber dem vorhandenen bzw. glaubhaft geplanten Netz zu erheblichen Verbesserungen in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazitäten, Geschwindigkeiten und Wettbewerb im Mobilfunkbereich führt.
Das Vorhaben muss eine erhebliche Investition in passive Infrastruktur umfassen, die über eine marginale Investition hinausgeht, welche lediglich der Modernisierung aktiver Netzelemente dient.
7.
Die Beihilfe wird wie folgt gewährt: a) Die Beihilfe wird Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevorschriften gewährt, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.
Für die Zwecke des wettbewerblichen Auswahlverfahrens legt die Bewilligungsbehörde im Voraus objektive, transparente und diskriminierungsfreie qualitative Zuschlagskriterien fest, die gegen den beantragten Beihilfebetrag abzuwägen sind.
Bei vergleichbarer Qualität erhält der Bieter, der den niedrigsten Beihilfebetrag beantragt hat, die Beihilfe. b) Wird die Beihilfe ohne wettbewerbliches Auswahlverfahren einer Behörde gewährt, damit diese direkt oder über eine interne Einheit ein passives Mobilfunknetz ausbaut und verwaltet, so erbringt die Behörde bzw. die interne Einheit ausschließlich Vorleistungsdienste über das geförderte Netz.
Die Behörde gewährleistet eine getrennte Buchführung, bei der die Mittel für den Netzbetrieb von anderen Mitteln, die der Behörde zur Verfügung stehen, getrennt verwaltet werden.
Die Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes an Dritte erfolgt über ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies wettbewerbliches Auswahlverfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und mit dem Grundsatz der Technologieneutralität, unbeschadet der geltenden Vergabevorschriften, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält.
8.
Der Betrieb des geförderten Netzes gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einen möglichst umfassenden aktiven und passiven Zugang auf Vorleistungsebene nach Artikel 2 Nummer 139.
Aktiver Zugang auf Vorleistungsebene wird für mindestens sieben Jahre und Zugang auf Vorleistungsebene zur physischen Infrastruktur, einschließlich Leerrohren und Masten, wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt.
Im gesamten geförderten Netz gelten dieselben Zugangsbedingungen, auch in den Teilen des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde.
Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung werden unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des geförderten Netzes durchgesetzt.
Bei Beihilfen für den Bau von Leerrohren sind diese groß genug, um mindestens die Betreiber aller vorhandenen Mobilfunknetze zu bedienen.
9.
Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene beruht auf einer der folgenden Benchmarks: i) die veröffentlichten durchschnittlichen Vorleistungspreise, die in anderen vergleichbaren, wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats oder der Union gelten, oder ii) in Ermangelung solcher veröffentlichten Preise die regulierten Preise, die von der nationalen Regulierungsbehörde für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgelegt oder genehmigt wurden, oder iii) in Ermangelung solcher veröffentlichten oder regulierten Preise werden die Preise im Einklang mit den Grundsätzen der Kostenorientierung und nach der Methode festgelegt, die der sektorale Rechtsrahmen vorgibt.
Unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem Rechtsrahmen wird die nationale Regulierungsbehörde zu den Zugangsbedingungen, so u. a. zu den Preisen, und zu Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels konsultiert.
10.
Die Mitgliedstaaten richten einen Monitoring- und Rückforderungsmechanismus ein, wenn der für ein Vorhaben gewährte Beihilfebetrag 10 Mio.
EUR überschreitet.
11.
Die Nutzung des öffentlich geförderten 4G- oder 5G-Netzes zur Erbringung fester drahtloser Zugangsdienste ist nur unter folgenden Voraussetzungen gestattet. a) In Gebieten, in denen kein Netz vorhanden ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s bieten kann, und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: i) bei der Kartierung und öffentlichen Konsultation werden auch die nach Artikel 52 Absatz 4 ermittelten vorhandenen oder glaubhaft geplanten festen Breitbandnetze berücksichtigt; ii) die geförderte feste drahtlose 4G- oder 5G-Zugangslösung kann zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 30 Mbit/s sowie eine mindestens doppelt so hohe Download- und Upload-Geschwindigkeit bieten wie die in diesen Gebieten vorhandenen oder glaubhaft geplanten festen Netze. b) In Gebieten, in denen kein Netz vorhanden ist, das zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s bieten kann, und in denen auch nicht glaubhaft geplant ist, innerhalb von drei Jahren nach der Veröffentlichung der geplanten Beihilfemaßnahme oder innerhalb des — mindestens zwei Jahre langen — Zeitraums, in dem der geförderte Netzausbau erfolgen soll, ein solches Netz auszubauen, wenn die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind: i) bei der Kartierung und öffentlichen Konsultation werden auch die nach Artikel 52 Absatz 4 ermittelten vorhandenen oder glaubhaft geplanten festen Breitbandnetze berücksichtigt; ii) die geförderte feste drahtlose 4G- oder 5G-Zugangslösung kann zuverlässig eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s sowie eine mindestens doppelt so hohe Download- und Upload-Geschwindigkeit bieten wie die in diesen Gebieten vorhandenen oder glaubhaft geplanten festen Netze.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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