ErwGr. 10

REG_2021_1372 · zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein

Im zweiten TSE-Fahrplan wird zudem festgestellt, dass das Risiko der Übertragung von BSE von Nichtwiederkäuern auf Nichtwiederkäuer vernachlässigbar ist, solange eine Rückführung innerhalb derselben Tierart vermieden wird. Dementsprechend wird der Schluss gezogen, dass eine Aufhebung des Verbots der Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Nichtwiederkäuern in Futtermitteln für Nichtwiederkäuer unter Beachtung des bestehenden Verbots der Rückführung innerhalb derselben Tierart in Betracht gezogen werden könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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