ErwGr. 9

REG_2021_1372 · zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots der Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit tierischem Protein

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist es verboten, Landtiere einer bestimmten Art, ausgenommen Pelztiere, mit verarbeitetem tierischem Protein zu füttern, das aus Körpern oder Körperteilen von Tieren derselben Art gewonnen wurde (Rückführung innerhalb derselben Tierart).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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