Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2021_1529 · zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt: „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ bezeichnet die Zusammenarbeit zwischen
a)Mitgliedstaaten und in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1059,
b)zwei oder mehreren in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Begünstigten oder
c)in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Begünstigten und Ländern und Gebieten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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