Art. 5 – Programmübergreifende Bestimmungen

REG_2021_1529 · zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

(1)Bei der Durchführung dieser Verordnung wird neben der Vereinbarkeit, Synergien und der Komplementarität mit anderen Bereichen des auswärtigen Handelns und sonstigen einschlägigen Politikmaßnahmen und Programmen der Union auch die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gewährleistet.
(2)Bei entsprechendem Verweis in der vorliegenden Verordnung gilt die Verordnung (EU) 2021/947 für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung durchgeführten Maßnahmen.
(3)Das IPA III trägt Mittel zu den gemäß der Verordnung (EU) 2021/817 durchgeführten und verwalteten Maßnahmen bei. Für die Verwendung dieser Mittel gilt die Verordnung (EU) 2021/817. Zu diesem Zweck wird der Beitrag des IPA III in dem einheitlichen Programmplanungsdokument gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/947 ausgewiesen und nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren angenommen. Dieses Programmplanungsdokument enthält einen Mindestrichtbetrag, der für Maßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/817 bereitgestellt werden soll.
(4)Im Rahmen der vorliegenden Verordnung können die Arten von Maßnahmen unterstützt werden, die vorgesehen sind im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds, deren spezifische Ziele und Anwendungsbereich der Unterstützung in der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) festgelegt sind, des mit Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (26) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, der einzurichten ist mit einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.
(5)Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung trägt zu den Programmen und Maßnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den in Anhang I aufgeführten Begünstigten und einem oder mehreren Mitgliedstaaten bei. Die Kommission nimmt diese Programme und Maßnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung an. Die Höhe des Beitrags der der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (im Folgenden „IPA III CBC“) zugeordnet ist, gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1059, wird gemäß dem genannten Artikel festgelegt. Die IPA III-Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit werden gemäß der Verordnung (EU) 2021/1059 verwaltet.
(6)Aus den Mitteln des IPA III können Beiträge zu Programmen und Maßnahmen der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit geleistet werden, die nach der Verordnung (EU) 2021/1059 aufgelegt und durchgeführt werden — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von makroregionalen Strategien oder Meeresbeckenstrategien — und an denen die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begünstigten teilnehmen. Wird ein Programm oder eine Maßnahme der transnationalen und der interregionalen Zusammenarbeit auch durch das NDICI unterstützt, so wird eine Vorfinanzierung gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 gezahlt.
(7)Gegebenenfalls können auch aus anderen Unionsprogrammen Beiträge zu Maßnahmen gemäß Artikel 9 dieser Verordnung geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Im Rahmen dieser Verordnung können auch Beiträge zu Maßnahmen im Rahmen anderer Unionsprogramme geleistet werden, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. In diesem Fall wird in dem Arbeitsprogramm für die betreffenden Maßnahmen festgelegt, welche Vorschriften anzuwenden sind.
(8)Sofern dies gebührend gerechtfertigt ist, kann die Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der finanziellen Hilfe der Union oder zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit beschließen, Länder, Gebiete und Regionen, die sonst nicht nach Artikel 3 Absatz 1 für eine Unterstützung in Betracht kommen würden, zur Teilnahme an Aktionsplänen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 zu berechtigen, sofern der durchzuführende Plan bzw. die durchzuführende Maßnahme globalen, regionalen oder grenzüberschreitenden Charakter hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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