Art. 7 – IPA-Programmplanungsrahmen

REG_2021_1529 · zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

(1)Die Hilfe im Rahmen dieser Verordnung stützt sich auf einen IPA-Programmplanungsrahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele und der in Artikel 3 Absatz 3 genannten und in den Anhängen II und III weiter ausgeführten thematischen Prioritäten. Die Kommission legt den IPA-Programmplanungsrahmen für die Laufzeit des MFR 2021-2027 fest.
(2)Das Europäische Parlament und der Rat bewilligen die jährlichen Mittelzuweisungen in den Grenzen des MFR 2021-2027.
(3)Der IPA-Programmplanungsrahmen wird im Einklang mit dem Politikrahmen und den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 6 entwickelt und trägt den einschlägigen nationalen Strategien und sektorspezifischen Maßnahmen gebührend Rechnung.
(4)Unbeschadet der Möglichkeit, zur Verwirklichung verschiedener spezifischer Ziele vorgesehene Hilfen zu kombinieren, enthält der IPA-Programmplanungsrahmen für Themenbereiche im Einklang mit den einzelnen spezifischen Zielen nach Artikel 3 Absatz 2 Richtbeträge für die zugewiesenen Unionsmittel, gegebenenfalls nach Jahren aufgeschlüsselt.
(5)Der IPA-Programmplanungsrahmen enthält die Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten spezifischen Ziele. Diese Indikatoren stimmen mit den zentralen Leistungsindikatoren in Anhang IV überein.
(6)Die Kommission nimmt jedes Jahr unter Berücksichtigung der Entwicklung des Politikrahmens nach Artikel 6 und auf der Grundlage der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Indikatoren eine Bewertung des IPA-Programmplanungsrahmens vor. In dieser Bewertung ist ferner der aktuelle Stand bezüglich der in Anhang I aufgeführten Begünstigten vorgesehenen und zugesagten Mittel sowie bezüglich der Anwendung des leistungsbasierten Ansatzes und des in Artikel 8 genannten Ansatzes auf der Grundlage des „gerechten Anteils“ dargelegt. Die Kommission legt diese Bewertung dem Ausschuss nach Artikel 17 vor.
(7)Anhand der jährlichen Bewertung gemäß Absatz 6 kann die Kommission gegebenenfalls eine Überarbeitung des IPA-Programmplanungsrahmens vorschlagen. Darüber hinaus kann die Kommission den IPA-Programmplanungsrahmen im Anschluss an die Halbzeitevaluierung gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/947 überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten. Überarbeitungen des IPA-Programmplanungsrahmens werden nach dem in Absatz 8 genannten Verfahren durchgeführt.
(8)Unbeschadet des Absatzes 9 nimmt die Kommission den IPA-Programmplanungsrahmen im Wege eines Durchführungsrechtsakts an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 17 Absatz 3 erlassen.
(9)Die Kommission nimmt den Programmplanungsrahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 3 an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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