ErwGr. 3

REG_2021_1529 · zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

Nach Artikel 49 EUV kann jeder europäische Staat, der die Werte Wahrung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten, achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichstellung von Frauen und Männern auszeichnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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