ErwGr. 6

REG_2021_1529 · zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)

Der Erweiterungsprozess beruht auf etablierten Kriterien und fairen und strengen Auflagen. Jeder Begünstigte wird nach seinen eigenen Leistungen beurteilt. Die Bewertung der erzielten Fortschritte und die Ermittlung von Defiziten zielen darauf ab, den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Anreize und Orientierungshilfen für die Fortsetzung der notwendigen weitreichenden Reformen zu bieten. Damit aus der Erweiterungsperspektive Wirklichkeit werden kann, bleibt ein festes Bekenntnis zu dem Grundsatz „Wesentliches zuerst“ unerlässlich. Beim Grundsatz „Wesentliches zuerst“ werden die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte mit den beiden anderen entscheidenden Bereichen des Beitrittsprozesses verknüpft: der wirtschaftspolitischen Steuerung (mit verstärkter Fokussierung auf wirtschaftlicher Entwicklung und Wettbewerbsfähigkeit) und der Stärkung der demokratischen Institutionen, einschließlich der Reform der öffentlichen Verwaltung. Jedes dieser drei wesentlichen Elemente ist für die Reformprozesse bei den in Anhang I aufgeführten Begünstigten von entscheidender Bedeutung und betrifft wichtige Anliegen der Bürgerinnen und Bürger. Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt hängen davon ab, inwieweit jeder Bewerber die Werte der Union achtet und in der Lage ist, die notwendigen Reformen durchzuführen und umzusetzen, um seine politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen und wirtschaftlichen Systeme an die Regeln und Standards sowie die Politik und Praxis der Union anzupassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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