ErwGr. 8

REG_2021_168 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen beaufsichtigte Unternehmen, bei denen es sich nicht um Administratoren eines Referenzwerts handelt, über Notfallpläne für den Fall verfügen, dass sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Nach Möglichkeit sollten in diesen Notfallplänen ein oder mehrere mögliche Ersatz-Referenzwerte genannt werden. Wie die Erfahrung mit dem LIBOR zeigt, ist es wichtig, dass Notfallpläne für den Fall erstellt werden, dass sich ein Referenzwert wesentlich ändert oder nicht mehr bereitgestellt wird. Die zuständigen Behörden sollten die Einhaltung dieser Pflicht überwachen und sollten diesbezüglich Stichprobenkontrollen durchführen können. Daher sollten beaufsichtigte Unternehmen ihre Notfallpläne und etwaige Aktualisierungen in leicht zugänglicher Form aufbewahren, damit sie sie auf Anfrage unverzüglich an die zuständigen Behörden weiterleiten können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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