ErwGr. 9

REG_2021_168 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Verträge, bei denen es sich nicht um Finanzkontrakte im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 handelt, oder Finanzinstrumente, die nicht unter den Begriff des Finanzinstruments im Sinne der jener Verordnung fallen, sich jedoch ebenfalls auf Referenzwerte beziehen, die eingestellt oder abgewickelt werden, können auch die Funktionsweise der Finanzmärkte in der Union erheblich stören. Viele Unternehmen verwenden solche Referenzwerte, gelten aber nicht als beaufsichtigte Unternehmen. Folglich würden Parteien solcher Verträge und Inhaber solcher Finanzinstrumente nicht von einem Ersatz eines Referenzwerts profitieren. Um die etwaigen Auswirkungen auf die Marktintegrität und die Finanzstabilität möglichst weitgehend abzumildern und einen Schutz vor Rechtsunsicherheit zu bieten, sollte sich das Mandat der Kommission hinsichtlich der Bestimmung eines Ersatzes für einen Referenzwert auf alle Verträge und Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU erstrecken, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen. Darüber hinaus sollte der bestimmte Ersatz für einen Referenzwert für Verträge gelten, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen aber die zwischen Vertragsparteien geschlossen wurden, die alle in der Union niedergelassen sind, sofern der Verträge die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt und das Recht des betreffenden Drittstaats keine geordnete Abwicklung eines Referenzwerts vorsieht. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs sollte die übrigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 unberührt lassen, welche durch die vorliegende Verordnung nicht geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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