Art. 42 – Interessenkonflikte

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Das gemeinsame Unternehmen, seine Gremien und sein Personal vermeiden bei ihren Tätigkeiten jegliche Interessenkonflikte.
(2)Der Verwaltungsrat nimmt im Einklang mit der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens und dem Beamtenstatut Regeln zur Vorbeugung und Vermeidung von Interessenkonflikten in Bezug auf das Personal des gemeinsamen Unternehmens, die Mitglieder und sonstige Personen im Verwaltungsrat und den anderen Gremien oder Gruppen des gemeinsamen Unternehmens sowie Regeln über den Umgang mit solchen Konflikten an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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