Art. 43 – Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig a) aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen und Verträgen, die ein gemeinsames Unternehmen geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind; b) für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des gemeinsamen Unternehmens in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens; c) für alle Streitsachen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und seinem Personal innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Beamtenstatuts und der BBSB.
(2)In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das gemeinsame Unternehmen seinen Sitz hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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