Art. 45 – Abwicklung

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

(1)Gemeinsame Unternehmen werden zum Ende des in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Zeitraums abgewickelt.
(2)Zusätzlich zu Absatz 1 wird das Abwicklungsverfahren eines gemeinsamen Unternehmens automatisch eingeleitet, wenn die Union oder alle anderen Mitglieder als die Union ihre Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen kündigen.
(3)Für die Abwicklung eines gemeinsamen Unternehmens ernennt der Verwaltungsrat einen oder mehrere Abwicklungsbeauftragte, die seinen Entscheidungen nachkommen.
(4)Während des Abwicklungsverfahrens werden die Vermögenswerte des gemeinsamen Unternehmens zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und der mit seiner Abwicklung verbundenen Ausgaben verwendet. Etwaige Überschüsse werden proportional zu den Finanzbeiträgen der Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens unter den Mitgliedern des gemeinsamen Unternehmens zum Zeitpunkt der Abwicklung umgelegt. Etwaige auf die Union umgelegte Überschüsse fließen in den Unionshaushalt zurück.
(5)Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung etwaiger Vereinbarungen und Beschlüsse, die das abgewickelte gemeinsame Unternehmen geschlossen bzw. getroffen hat, und der Beschaffungsverträge, deren Laufzeit über die Bestandsdauer des gemeinsamen Unternehmens hinausgeht, wird ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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