Art. 47 – Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa außerdem die folgenden Aufgaben:
a)Sicherstellung, dass seine Ziele durch die Programmplanung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten der öffentlichen und privaten Partner erreicht werden;
b)Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel für seine Forschungs- und Innovationstätigkeiten;
c)Förderung breit angelegter multidisziplinärer Forschungs- und Innovationsprojekte, die industrielle biobasierte Innovation vorantreiben, um seine Ziele zu erreichen;
d)Vertiefung seiner Forschungs- und Innovationstätigkeiten entlang der gesamten Innovationskette von niedrigen bis hin zu hohen Technologie-Reifegraden;
e)Mobilisierung und Einbeziehung von Akteuren aus Forschung und Innovation, einschließlich Lieferanten von Ausgangsstoffen, aus ländlichen und Küstenregionen, städtischen Gebieten und Regionen mit ungenutztem Potenzial für die Entwicklung der biobasierten Wertschöpfungskette, um bei Projektmaßnahmen zusammenzuarbeiten;
f)Sicherstellung, dass seine Forschungs- und Innovationstätigkeiten auf Fragen von öffentlichem Interesse ausgerichtet sind, insbesondere auf die Umwelt- und Klimaleistung der biobasierten Industrie, sowohl im Hinblick auf das Verständnis der einschlägigen Probleme als auch auf die Entwicklung entsprechender Lösungen;
g)Förderung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Forschung und Innovation und Interessenträgern aus der Industrie im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa, um das Bewusstsein für sich rasch entwickelnde Kenntnisse und Technologien zu schärfen, die disziplin- und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu vereinfachen und die Markteinführung innovativer biobasierter Lösungen zu erleichtern;
h)Mobilisierung nationaler und regionaler Behörden, die in der Lage sind, günstigere Bedingungen für die Markteinführung biobasierter Innovationen zu schaffen;
i)Unterstützung der Überlegungen zur Entwicklung von Normen, um die Markteinführung biobasierter Innovationen zu erleichtern;
j)Festlegung wissenschaftlich solider Nachhaltigkeitskriterien und Leistungsrichtwerte, die bei allen seinen Forschungs- und Innovationstätigkeiten angewendet und überwacht und über die Initiative hinaus in der biobasierten Industrie gefördert werden;
k)Bekanntmachung und Förderung innovativer biobasierter Lösungen gegenüber politischen Entscheidungsträgern, der Industrie, Nichtregierungsorganisationen, der Zivilgesellschaft und Verbrauchern im Allgemeinen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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