REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014
Damit das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ Erfolg hat und Anreize für die Teilnahme an der Partnerschaft setzt, sollte die Finanzierung durch das gemeinsame Unternehmen gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ auf die Rechtsträger beschränkt sein, die ihren Sitz in Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern oder in den Gründungsstaaten der „EDCTP Association“ haben. Einrichtungen mit Sitz in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und anderen Drittländern sollten weiterhin in der Lage sein, sich an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu beteiligen, ohne Finanzmittel zu erhalten. Ferner sollte es möglich sein, dass Einrichtungen mit Sitz in anderen Ländern als Mitgliedern der EDCTP3 Association für eine Finanzierung in bestimmten Bereichen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Bewältigung einer Notsituation im Bereich der öffentlichen Gesundheit in Betracht kommen, sofern dies im Arbeitsprogramm vorgesehen ist. Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ sollte alle geeigneten Maßnahmen, einschließlich vertraglicher Art, ergreifen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen. Dabei sollte der Abschluss von Wissenschafts- und Technologieabkommen mit Drittländern angestrebt werden. Vor dem Abschluss solcher Abkommen sollte das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ alternative Maßnahmen zum Schutz der Unionsinteressen anwenden, wenn sich Einrichtungen mit Sitz in einem Drittland ohne ein solches Abkommen an der Finanzierung einer indirekten Maßnahme beteiligen, und zwar sollte der Finanzkoordinator der Maßnahme in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land niedergelassen sein, und die Vorfinanzierungs- und Haftungsregelungen der Finanzhilfevereinbarung sollten angepasst werden, um den finanziellen Risiken angemessen Rechnung zu tragen.
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