ErwGr. 75

REG_2021_2085 · zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014

Um die bestmöglichen Chancen für die Generierung neuer wissenschaftlicher Ideen und erfolgreicher Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu gewährleisten, sollten die Hauptakteure des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ Forscher öffentlicher und privater Einrichtungen unterschiedlicher Art sein. Gleichzeitig sollten Endnutzer wie Unionsbürgerinnen und -bürger, Angehörige der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleister Beiträge zur strategischen Gestaltung und zu den Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens leisten, sodass sichergestellt ist, dass es ihren Bedürfnissen gerecht wird. Darüber hinaus sollten unionsweite und nationale Regulierungsbehörden, Bewertungsstellen für Gesundheitstechnologien und Kostenträger frühzeitig Beiträge zu den Tätigkeiten der Partnerschaft leisten — wobei sicherzustellen ist, dass keine Interessenkonflikte vorliegen —, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass die Ergebnisse der finanzierten Maßnahmen den Anforderungen entsprechen, die für die Einführung erforderlich sind, und somit die erwarteten Auswirkungen zu erzielen. All diese Beiträge sollten helfen, Forschungsanstrengungen gezielter auf Bereiche auszurichten, in denen der Bedarf nicht gedeckt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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