Art. 124 – Begleitausschuss

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)Jeder Mitgliedstaat setzt innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat den Durchführungsbeschluss zur Genehmigung eines GAP-Strategieplans mitteilt, einen nationalen Ausschuss zur Überwachung der Umsetzung des GAP-Strategieplans ein. Jeder Begleitausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Bestimmungen über die Abstimmung mit den regionalen Begleitausschüssen, sofern im Einklang mit Absatz 5 regionale Begleitausschüsse eingerichtet werden, und Bestimmungen über die Vermeidung von Interessenkonflikten und die Anwendung des Grundsatzes der Transparenz enthält. Der Begleitausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und prüft alle Faktoren, die die Fortschritte bei der Erreichung der Zielwerte des GAP-Strategieplans beeinträchtigen. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht die Geschäftsordnung und die Stellungnahmen des Begleitausschusses.
(2)Jeder Mitgliedstaat entscheidet über die Zusammensetzung des Begleitausschusses und sorgt für eine ausgewogene Vertretung der zuständigen Behörden und zwischengeschalteten Stellen sowie von Vertretern der Partner gemäß Artikel 106 Absatz 3. Jedes Mitglied des Begleitausschusses ist stimmberechtigt. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen online die Liste der Mitglieder des Begleitausschusses. Vertreter der Kommission nehmen in beratender Funktion an der Arbeit des Begleitausschusses teil.
(3)Der Begleitausschuss prüft insbesondere a) die Fortschritte bei der Umsetzung des GAP-Strategieplans und bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte; b) alle Faktoren, die die Leistung des GAP-Strategieplans beeinträchtigen, sowie die getroffenen Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Fortschritte bei der Vereinfachung und der Verringerung des Verwaltungsaufwands im Interesse der Endbegünstigten; c) die in Artikel 58 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgeführten Elemente der Ex-ante-Evaluierung sowie das Strategiedokument gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung; d) die Fortschritte bei der Durchführung von Evaluierungen, Zusammenfassungen von Evaluierungen und etwaige aufgrund der Feststellungen getroffene Folgemaßnahmen; e) einschlägige Informationen im Zusammenhang mit der Leistung des GAP-Strategieplans, die das nationale GAP-Netz bereitstellt; f) die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen; g) gegebenenfalls den Aufbau von Verwaltungskapazitäten für Behörden und Landwirte und andere Begünstigte.
(4)Der Begleitausschuss gibt Stellungnahmen ab zu a) den für die Auswahl der Vorhaben verwendeten Methoden und Kriterien; b) den jährlichen Leistungsberichten; c) dem Evaluierungsplan und Änderungen an dem Plan; d) etwaigen Vorschlägen der Verwaltungsbehörde für Änderungen des GAP-Strategieplans.
(5)Wenn Elemente des Plans auf regionaler Ebene erstellt werden, können die betreffenden Mitgliedstaaten regionale Begleitausschüsse einrichten, die die Umsetzung der regionalen Elemente überwachen und dem nationalen Begleitausschuss dazu Informationen liefern. Dieser Artikel gilt für die auf regionaler Ebene erstellten Elemente für diese regionalen Begleitausschüsse entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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