Art. 126 – Nationale und europäische GAP-Netze

REG_2021_2115 · mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

(1)Jeder Mitgliedstaat richtet spätestens zwölf Monate nach der Genehmigung des GAP-Strategieplans durch die Kommission ein nationales Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik („nationales GAP-Netz“) zur Vernetzung von Organisationen und Behörden, Beratern, Forschern und anderen Innovationsakteuren und Akteuren im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf nationaler Ebene ein. Die nationalen GAP-Netez bauen auf den Erfahrungen und Verfahren bezüglich Netzwerktätigkeiten in den Mitgliedstaaten auf.
(2)Die Kommission richtet ein europäisches Netz für die Gemeinsame Agrarpolitik („europäisches GAP-Netz“) zur Vernetzung nationaler Netze, Organisationen und Behörden im Bereich Landwirtschaft und ländliche Entwicklung auf Unionsebene ein.
(3)Die Vernetzung über die nationalen und europäischen GAP-Netze hat folgende Ziele: a) stärkere Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger in die Umsetzung der GAP-Strategiepläne sowie gegebenenfalls bei deren Konzeption; b) Begleitung der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der GAP-Strategiepläne und beim Übergang zu einem leistungsbasierten Umsetzungsmodell; c) Beitrag zur besseren Umsetzung der GAP-Strategiepläne; d) Beitrag zur Information der Öffentlichkeit und potenzieller Begünstigter über die GAP und über Finanzierungsmöglichkeiten; e) Förderung von Innovation in der Landwirtschaft und bei der Entwicklung des ländlichen Raums und Förderung des Peer-Learning und der Einbeziehung aller Interessenträger in den Prozess des Wissensaustauschs und des Wissensaufbaus sowie der Interaktion zwischen ihnen; f) Beitrag zu Überwachungs- und Evaluierungskapazitäten und -tätigkeiten; g) Beitrag zur Verbreitung der Ergebnisse der GAP-Strategiepläne. Das Ziel gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d wird insbesondere durch die nationalen GAP-Netze verfolgt.
(4)Die Aufgaben der nationalen und europäischen GAP-Netze zur Erreichung der in Absatz 3 genannten Ziele sind: a) Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen über im Rahmen der GAP-Strategiepläne durchgeführte oder unterstützte Maßnahmen und bewährte Verfahren sowie Analyse der für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 relevanten Entwicklungen in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten; b) Beitrag zum Aufbau von Kapazitäten bei den Behörden der Mitgliedstaaten und bei anderen Akteuren, die an der Umsetzung der GAP-Strategiepläne beteiligt sind, einschließlich in Bezug auf die Überwachungs- und Evaluierungsprozesse; c) Einrichtung von Plattformen, Foren und Veranstaltungen, um den Erfahrungsaustausch zwischen Interessenträgern und das Peer-Learning zu erleichtern, gegebenenfalls auch Austausch mit Netzen in Drittländern; d) Erfassung von Informationen und Erleichterung ihrer Verbreitung sowie der Vernetzung von finanzierten Strukturen und Projekten, wie der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060, der operationellen EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung sowie vergleichbarer Strukturen und Projekte; e) Unterstützung von Kooperationsprojekten von operationellen EIP-Gruppen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung, lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 oder ähnlichen Strukturen im Bereich der lokalen Entwicklung, einschließlich transnationaler Zusammenarbeit; f) Herstellung von Verbindungen zu anderen von der Union finanzierten Strategien oder Netzen; g) Beitrag zur Weiterentwicklung der GAP und Vorbereitung nachfolgender GAP-Strategieplanungszeiträume; h) im Falle nationaler GAP-Netze: Beteiligung an und Beitrag zu den Tätigkeiten des europäischen GAP-Netzes; i) im Falle des europäischen GAP-Netzes: Mitwirkung an und Beitrag zu den Tätigkeiten der nationalen GAP-Netze.
(5)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Organisationsstruktur und der Arbeitsweise des europäischen GAP-Netzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 153 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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