Art. 60 – Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Wendet die Abwicklungsbehörde ein oder mehrere Abwicklungsinstrumente an, so stellt sie sicher, dass Anteilseignern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern keine größeren Verluste entstehen, als ihnen entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Einschätzung, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 22 Absatz 1 erfüllt sind, keine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und die CCP stattdessen unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen und anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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