Art. 62 – Schutzbestimmungen für Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Sind einem Anteilseigner, Clearingmitglied oder anderem Gläubiger gemäß der Bewertung nach Artikel 61 größere Verluste entstanden, als ihm entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und die CCP stattdessen unter vollständiger Anwendung der anwendbaren vertraglichen Verpflichtungen oder anderer in ihren Betriebsvorschriften festgehaltener Vereinbarungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre, so hat dieser Anteilseigner, dieses Clearingmitglied oder dieser andere Gläubiger Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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