Art. 64 – Ausgleich von Zahlungen

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Die Abwicklungsbehörde lässt sich als bevorrechtigter Gläubiger alle angemessenen Ausgaben, die in Verbindung mit einer Zahlung gemäß Artikel 62 getätigt wurden, so weit wie möglich auf eine der folgenden Weisen erstatten:
a)von der in Abwicklung befindlichen CCP;
b)durch Gegenleistungen des Käufers bei Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung;
c)aus Erlösen, die im Zusammenhang mit der Einstellung der Brücken-CCP erzielt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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