Art. 66 – Schutz von Vereinbarungen über Finanzsicherheiten, Aufrechnungsvereinbarungen und Saldierungsvereinbarungen

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Die Abwicklungsbehörde stellt sicher, dass die Anwendung eines Abwicklungsinstruments — ausgenommen das Instrument der Positionszuweisung nach Artikel 29 — nicht dazu führt, dass ein Teil, nicht aber die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten im Rahmen von Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung, einer Aufrechnungsvereinbarung oder einer Saldierungsvereinbarung zwischen einer in Abwicklung befindlichen CCP und anderen Parteien der Vereinbarung übertragen oder die im Rahmen solcher Vereinbarungen bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten durch Rückgriff auf zusätzliche Befugnisse geändert oder beendet werden.
Unter die in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen fällt jegliche Vereinbarung, in deren Rahmen die Parteien zur Aufrechnung oder zur Saldierung dieser Rechte und Verbindlichkeiten befugt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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