Art. 63 – Schutzbestimmungen für Kunden und indirekte Kunden

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

(1)Vertragliche Vereinbarungen, die es Clearingmitgliedern ermöglichen, die negativen Folgen der Abwicklungsinstrumente an ihre Kunden weiterzugeben, umfassen, auf gleichwertiger und verhältnismäßiger Basis, auch das Recht der Kunden auf Schadenersatz oder Entschädigung, den oder die die Clearingmitglieder gemäß Artikel 27 Absatz 6 erhalten, oder ein Barmitteläquivalent eines solchen Schadenersatzes oder einer solchen Entschädigung oder alle Erlöse, die sie aufgrund eines gemäß Artikel 62 geltend gemachten Anspruchs erhalten, soweit die Erlöse sich auf Kundenpositionen beziehen. Diese Bestimmungen gelten auch für die vertraglichen Vereinbarungen von Kunden und indirekten Kunden, die ihren Kunden indirekte Clearingdienste anbieten.
(2)Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um in transparenter Weise, soweit es die Vertraulichkeit vertraglicher Vereinbarungen zulässt, die Bedingungen, unter denen die Weitergabe der Entschädigung, des Barmitteläquivalents dieser Entschädigung oder der in Absatz 1 genannten Erlöse erforderlich ist, sowie die Bedingungen, unter denen diese Weitergabe als verhältnismäßig anzusehen ist, festzulegen. Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 12. Februar 2022. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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