ErwGr. 47

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Zum Schutz der Rechte von Anteilseignern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern sollten klare Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der CCP und für die Bewertung der Behandlung festgelegt werden, die Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger erfahren hätten, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahme ergriffen hätte. Dabei sollten die Behandlung, die Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger bei der Abwicklung tatsächlich erfahren haben, und die Behandlung, die sie erfahren hätten, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen etwaigen ausstehenden Verpflichtungen nach dem Sanierungsplan der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen Vereinbarungen unterlegen wären und die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre, verglichen werden. Die Nutzung des Abwicklungsbarmittelabrufs, der in die Betriebsvorschriften der CCP aufgenommen werden sollte, ist der Abwicklungsbehörde vorbehalten. Er kann nicht von der CCP oder einem Verwalter oder Liquidator im Insolvenzfall genutzt werden und sollte daher nicht Teil der Behandlung sein, die Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger erfahren hätten, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen ergriffen hätte. Jede Nutzung der Befugnis durch die Abwicklungsbehörde, den Betrag der an ein nicht ausfallendes Clearingmitglied zu zahlenden Gewinne über die hierfür vertraglich vereinbarten Obergrenzen hinaus zu verringern, sollte auch nicht Teil der Behandlung sein, die Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger erfahren hätten, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen ergriffen hätte.
In Fällen, in denen Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger in Erfüllung oder Erstattung ihrer Ansprüche weniger als den Betrag erhalten haben, den sie erhalten hätten, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen etwaigen ausstehenden Verpflichtungen nach den Ausfallvorschriften der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen unterlegen wären und die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens abgewickelt worden wäre, sollten sie Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags haben. Kunden sollten nur dann in diesen Vergleich einbezogen werden und nur dann Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Differenzbetrags aus einer unterschiedlichen Behandlung haben, wenn es eine vertragliche Grundlage für eine direkte Forderung von Kunden gegenüber der CCP gibt, die sie zu Gläubigern der CCP macht. Nur in solchen Fällen kann die Abwicklungsbehörde die unmittelbaren Folgen ihrer Maßnahmen prüfen. Es sollte möglich sein, diesen Vergleich gesondert vom Abwicklungsbeschluss anzufechten. Die Mitgliedstaaten sollten frei über das Verfahren befinden können, dem zufolge der Differenzbetrag, der sich aus einer nachweislich unterschiedlichen Behandlung ergibt, an Anteilseigner, Clearingmitglieder und andere Gläubiger zu entrichten ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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