ErwGr. 48

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Sanierungs- und Abwicklungsmaßnahmen können sich indirekt auf Kunden und indirekte Kunden, die nicht Gläubiger der CCP sind, in dem Maße auswirken, wie die Sanierungs- und Abwicklungskosten gemäß den geltenden vertraglichen Vereinbarungen an diese Kunden und indirekten Kunden weitergegeben wurden. Daher sollten die Auswirkungen eines Szenarios der Sanierung und Abwicklung einer CCP auf die Kunden und indirekten Kunden auch durch dieselben vertraglichen Vereinbarungen mit den Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienste für sie erbringen, geregelt werden. Dies kann erreicht werden, indem sichergestellt wird, dass vertragliche Vereinbarungen, die es Clearingmitgliedern ermöglichen, die negativen Folgen der Abwicklungsinstrumente an ihre Kunden weiterzugeben, auf gleichwertiger und verhältnismäßiger Basis auch das Recht der Kunden auf eine Entschädigung, die die Clearingmitglieder von der CCP erhalten, oder auf ein Barmitteläquivalent einer solchen Entschädigung oder auf alle Erlöse, die sie aufgrund eines Anspruchs nach dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ erhalten, umfassen, soweit diese sich auf Kundenpositionen beziehen. Diese Bestimmungen sollten auch für die vertraglichen Vereinbarungen von Kunden und indirekten Kunden, die ihren Kunden indirekte Clearingdienste anbieten, gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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