REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132
Wenn die vorfinanzierten Mittel der CCP nach der Verlustabsorption und gegebenenfalls der Wiederherstellung des „Matched Book“ der CCP nach wie vor erschöpft sind, sollte die Abwicklungsbehörde sicherstellen, dass diese Mittel wieder auf das zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen erforderliche Niveau angehoben werden, entweder durch die fortgesetzte Anwendung der in den Betriebsvorschriften der CCP festgelegten Instrumente oder durch andere Maßnahmen. Insbesondere sollten die Abwicklungsbehörden die Möglichkeit haben, nicht ausfallende Clearingmitglieder, die Anspruch auf eine Entschädigungszahlung nach dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ gehabt hätten, für die Anwendung von Instrumenten der Verlustzuweisung zu entschädigen, die zu Verlusten führen würden, die über diejenigen hinausgehen, die die Clearingmitglieder im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach den Betriebsvorschriften der CCP mit Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, getragen hätten. Bei der Bewertung der Höhe und der Form der Entschädigung kann die Abwicklungsbehörde beispielsweise die finanzielle Solidität der CCP und die Qualität der für eine Entschädigung und für die Einhaltung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ zur Verfügung stehenden Instrumente berücksichtigen. Um eine angemessene Anreizstruktur aufrechtzuerhalten, sollte eine solche Entschädigung dem Ausmaß entsprechen, in dem ein Clearingmitglied die Sanierung der CCP unterstützt hat, und somit auch den verbleibenden ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen der Clearingmitglieder gegenüber dieser CCP Rechnung tragen. Eine solche Entschädigung sollte von einem etwaigen Anspruch auf eine Auszahlung nach dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ abgezogen werden.
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