ErwGr. 52

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass die Kosten für die Abwicklung der CCP so gering wie möglich gehalten werden und Gläubiger derselben Klasse in gleicher Weise behandelt werden. Die Abwicklungsbehörde sollte eine vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger abweichende Abwicklungsmaßnahme ergreifen können, wenn sie im öffentlichen Interesse zur Erreichung der Abwicklungsziele gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum betreffenden Risiko steht. Wenn die Abwicklungsbehörde eine solche Maßnahme ergreift, sollte sie niemanden aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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