Bei Eintritt der Abwicklung der CCP sollte die Abwicklungsbehörde jegliche in den Betriebsvorschriften der CCP festgehaltenen ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen durchsetzen, einschließlich ausstehender Sanierungsmaßnahmen, es sei denn, die Ausübung einer anderen Abwicklungsbefugnis oder die Anwendung eines anderen Abwicklungsinstruments ist angemessener, um nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu mindern oder die kritischen Funktionen der CCP zügig zu sichern. Die Abwicklungsbehörde sollte das Recht — aber nicht die Pflicht — haben, diese vertraglichen Verpflichtungen auch nach der Abwicklung durchzusetzen, wenn die Gründe für das Absehen von ihrer Durchsetzung nicht mehr bestehen. Damit sich die Clearingmitglieder und andere betroffene Parteien auf die Durchsetzung vorbereiten können, sollte die Abwicklungsbehörde die betreffenden Clearingmitglieder und anderen Parteien im Voraus in Kenntnis setzen. Die diesbezügliche Vorankündigungsfrist sollte drei bis sechs Monate betragen.
Die Abwicklungsbehörde sollte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden der betroffenen Clearingmitglieder und allen anderen Parteien, die durch bestehende und ausstehende Verpflichtungen gebunden sind, feststellen, ob die Gründe für das Absehen von der Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr bestehen und ob die verbleibenden Verpflichtungen durchgesetzt werden sollen. Wenn die Gründe weiterhin bestehen, sollte die Abwicklungsbehörde von der Durchsetzung dieser Verpflichtungen absehen. Die Erlöse aus der verzögerten Durchsetzung der ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen sollten zur Einziehung etwaiger öffentlicher Mittel verwendet werden, auf die zur Auszahlung von Forderungen zurückgegriffen wurde, die nach dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ aufgrund der Entscheidung der Abwicklungsbehörde, von der Durchsetzung dieser Verpflichtungen abzusehen, oder aufgrund der Anwendung eines staatlichen Stabilisierungsinstruments gestellt wurden. Die Abwicklungsbehörde sollte von dieser Befugnis zur verzögerten Durchsetzung nur insoweit Gebrauch machen, als nicht gegen den Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ in Bezug auf den Interessenträger, der von der verzögerten Durchsetzung betroffen sein wird, verstoßen wird. Im Fall ausfallbedingter Verluste sollte die Abwicklungsbehörde das „Matched Book“ der CCP wiederherstellen und ausstehende Verluste durch die Anwendung von Instrumenten der Positions- und Verlustzuweisung zuweisen. Im Fall nicht ausfallbedingter Verluste sollten die Verluste durch Instrumente des regulatorischen Eigenkapitals absorbiert und den Anteilseignern bis zu ihrer Kapazitätsgrenze entweder durch Löschen oder Übertragen von Eigentumstiteln oder durch eine starke Verwässerung zugewiesen werden. Reichen diese Instrumente nicht aus, so sollten die Abwicklungsbehörden befugt sein, unbesicherte Schulden und Verbindlichkeiten nach Maßgabe ihres Ranges nach dem nationalen Insolvenzrecht herabzuschreiben und Instrumente der Verlustzuweisung anzuwenden, soweit dies erforderlich ist und ohne die allgemeine Finanzstabilität zu gefährden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.