ErwGr. 94

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte bis zum 12. August 2022 aufgeschoben werden, damit alle wesentlichen Durchführungsmaßnahmen getroffen werden können und die CCPs und andere Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, die zur Befolgung notwendigen Schritte zu unternehmen. Jedoch hängen die Anforderung für die CCPs, zugeordnete Eigenmittel bei der Sanierung zu verwenden, und die Bestimmungen zur Entschädigung der Clearingmitglieder im außerordentlichen Fall der Anwendung eines Abschlags auf Nachschussgewinne („Variation Margin Gains Haircutting“) bei der Sanierung davon ab, dass die geeigneten technischen Regulierungsstandards vorhanden sind. Es ist daher angezeigt, den Aufschub des Geltungsbeginns für diese Bestimmungen bis zum 12. Februar 2023 zu verlängern. Darüber hinaus sollten einige Bestimmungen, die für die Sanierungspläne von CCPs und die Annahme und Überprüfung von Sanierungsplänen gelten, einschließlich der Verpflichtung zur Einreichung eines Sanierungsplans, ab einem früheren Zeitpunkt gelten, da alle CCPs bereits über Sanierungspläne verfügen, wie dies in den vom Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen und der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden veröffentlichten Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen verlangt wird. CCPs, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, sollten die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sein werden, ihren zuständigen Behörden ihre Sanierungspläne spätestens am 12. Februar 2022 vorzulegen. Die Bestimmungen über Sanierungspläne sollten ab dem 12. Februar 2022 gelten. Wurde die Abwicklungsbehörde nicht zum Sanierungsplan der CCP konsultiert, so sollte die zuständige Behörde der CCP, sobald die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, die Abwicklungsbehörde unverzüglich zum Sanierungsplan der CCP konsultieren. Um Rechtssicherheit für die Gegenparteien zu gewährleisten, sollten die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, mit denen die ordnungsgemäße Umsetzung der Referenzzinssatzreform des FSB gewährleistet werden soll, ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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