ErwGr. 96

REG_2021_23 · über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132

Mit dieser Verordnung sollte sichergestellt werden, dass CCPs über eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit verfügen, damit eine reibungslose und rasche Verlustabsorption und Rekapitalisierung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Finanzstabilität gewährleistet ist, während gleichzeitig angestrebt wird, Auswirkungen auf die Steuerzahler zu vermeiden. Im Einklang mit den international vereinbarten Grundsätzen wirksamer Regelungen für die Abwicklung von Finanzinstituten, die vom FSB erarbeitet wurden, sollte diese Verordnung gewährleisten, dass die Anteilseigner einer CCP Verluste im Abwicklungsfall zunächst so absorbieren, dass das Risiko einer rechtlichen Anfechtung durch Anteilseigner auf der Grundlage, dass ihre Verluste bei der Abwicklung größer sind als die Verluste, die ihnen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens entstanden wären, minimiert wird (gemäß dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“). Am 15. November 2018 hat der FSB ein Konsultationspapier mit dem Titel „Verwendung von Finanzmitteln zur Unterstützung der Abwicklung von CCPs und die Behandlung von CCP-Eigenkapital bei der Abwicklung“ veröffentlicht.
Auf der Grundlage der Rückmeldungen zu diesem Papier und weiteren Bewertungen plant der FSB, Ende 2020 Leitlinien dazu herauszugeben, wie Eigenkapital im Fall der Abwicklung von CCPs verwendet werden sollte, um das Risiko einer rechtlichen Anfechtung durch Anteilseigner zu minimieren, das sich aus der Anwendung des Grundsatzes „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ ergibt. Nach der Veröffentlichung dieser Leitlinien sollte die Kommission die Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften für die Herabschreibung von Eigenkapital bei der Abwicklung unter Berücksichtigung der international vereinbarten Standards überprüfen. Zusätzlich zu dieser spezifischen Überprüfung sollte die Kommission die Anwendung dieser Verordnung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überprüfen, indem sie unter anderem weitere internationale Entwicklungen berücksichtigt. Diese allgemeine Überprüfung sollte sich zumindest auf bestimmte Kernfragen im Zusammenhang mit der Sanierung und Abwicklung von CCPs erstrecken, etwa die den Abwicklungsbehörden zur Deckung nicht ausfallbedingter Verluste zur Verfügung stehenden Finanzmittel und die für die Sanierung und Abwicklung zu verwendenden Eigenmittel der CCPs —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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